Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte im Zeitraum von Oktober 1987 bis Dezember 1989 einen Betrieb des Baugewerbes i.S. der Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes unterhalten hat und daher zur Auskunftserteilung verpflichtet ist.
Die Klägerin ist die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes
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