LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 04.07.2006
5 Sa 119/06
Normen:
SGB V § 255 § 256 ; SGB IV § 28 g ; BGB § 818 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 24.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 351/05

Einbehalt rückständiger Sozialversicherungsbeiträge von laufenden Betriebsrenten durch Arbeitgeber

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 04.07.2006 - Aktenzeichen 5 Sa 119/06

DRsp Nr. 2006/28194

Einbehalt rückständiger Sozialversicherungsbeiträge von laufenden Betriebsrenten durch Arbeitgeber

»1. Der Arbeitgeber, als Schuldner/ Träger der Betriebsrente, hat als so genannte Zahlstelle auch rückständige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung von den laufenden Betriebsrenten einzubehalten und an die Krankenkasse zu zahlen, §§ 256 Abs. 2 S. 1; 255 Abs. 2 S. 1 SGB V. Der Arbeitgeber kommt hierdurch seiner öffentlich-rechtlichen Verpflichtung als Zahlstelle nach. Er wird dadurch nicht zum Beitragsschuldner.2. Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber den rechtzeitigen Einbehalt schuldhaft versäumt hat. Er hat lediglich zu beachten, dass der Betragsschuldner/ Betriebsrentner durch den nachträglichen Einbehalt nicht oder nicht stärker sozialhilfebedürftig wird, § 255 Abs. 2 S. 1 SGB V i. V. m. § 51 Abs. 2 SGB I.3. Der nachträgliche Einbehalt rückständiger Sozialversicherungsbeiträge nach §§ 255 Abs. 2 S. 1; 256 Abs. 2 S. 1 SGB V ist kein bereicherungsrechtlicher Anspruch des Arbeitgebers nach §§ 812 ff. BGB. Der Arbeitgeber kann sich nicht auf die Einrede der Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB berufen.«

Normenkette:

SGB V § 255 § 256 ; SGB IV § 28 g ; BGB § 818 Abs. 3 ;

Tatbestand: