VGH Bayern - Urteil vom 08.07.2021
3 B 21.373
Normen:
PfBesG § 25 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, vom 18.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen B 5 K 18.1110

Einbehalten des Pfarrdienstwohnungsabschlags wegen Nichtbewohnens der vorhandenen Pfarrwohnung

VGH Bayern, Urteil vom 08.07.2021 - Aktenzeichen 3 B 21.373

DRsp Nr. 2021/12960

Einbehalten des Pfarrdienstwohnungsabschlags wegen Nichtbewohnens der vorhandenen Pfarrwohnung

Tenor

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 18. Februar 2020 wird abgeändert. Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, bei der Bemessung der Bezüge des Klägers für die Zeit seit 1. Januar 2015 den Dienstwohnungsabschlag einzubehalten.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

PfBesG § 25 Abs. 3;

Tatbestand

In der Sache geht es darum, ob die Beklagte seit dem 1. Januar 2015 den Pfarrdienstwohnungsabschlag in Höhe von derzeit 769,08 € von den Bezügen des Klägers einbehalten durfte.