LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 08.11.2018
L 3 R 19/17
Normen:
SGB V § 255 Abs. 2 S. 1; SGB XI § 60 Abs. 1 S. 2; SGB X §§ 44 ff.;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, - Vorinstanzaktenzeichen 24 R 557/13

Einbehaltung von Beiträgen aus der Rente zur gesetzlichen Kranken- und PflegeversicherungRechtmäßigkeit der Einbehaltung rückständiger BeiträgeUnerheblichkeit eines Verschuldens des Versicherungsträgers

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 08.11.2018 - Aktenzeichen L 3 R 19/17

DRsp Nr. 2019/5931

Einbehaltung von Beiträgen aus der Rente zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung Rechtmäßigkeit der Einbehaltung rückständiger Beiträge Unerheblichkeit eines Verschuldens des Versicherungsträgers

Auf die Frage, ob den Versicherungsträger hinsichtlich der nachträglichen Erhebung von Beiträgen im Sinne von § 255 Abs. 2 S. 1 SGB V und § 60 Abs. 1 S. 2 SGB XI ein Verschulden trifft, kommt es nicht an. Insbesondere finden auch die §§ 44 ff. SGB X in diesen Fällen keine Anwendung.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 255 Abs. 2 S. 1; SGB XI § 60 Abs. 1 S. 2; SGB X §§ 44 ff.;

Tatbestand:

Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob die Beklagte zu Recht eine Überzahlung der Rente der Klägerin im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 30. Juni 2012 wegen nicht einbehaltener Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und zur sozialen Pflegeversicherung festgestellt hat.

Am 28. Oktober 2009 kündigte die am ... 1958 geborene Klägerin ihre Mitgliedschaft bei der Sch. BKK zum 31. Dezember 2009. Ihr Ehemann beantragte am 26. Oktober 2009 die Aufnahme zur Beigeladenen zu 1. mit der Klägerin als Familienversicherter. Die Mitgliedschaft bei der Beigeladenen zu 1. sollte zum 1. Januar 2010 wirksam werden.