Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob die Beklagte zu Recht eine Überzahlung der Rente der Klägerin im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 30. Juni 2012 wegen nicht einbehaltener Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und zur sozialen Pflegeversicherung festgestellt hat.
Am 28. Oktober 2009 kündigte die am ... 1958 geborene Klägerin ihre Mitgliedschaft bei der Sch. BKK zum 31. Dezember 2009. Ihr Ehemann beantragte am 26. Oktober 2009 die Aufnahme zur Beigeladenen zu 1. mit der Klägerin als Familienversicherter. Die Mitgliedschaft bei der Beigeladenen zu 1. sollte zum 1. Januar 2010 wirksam werden.
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