BVerwG - Urteil vom 25.08.2010
8 C 23.09
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1; BetrAVG § 1 Abs. 1; BetrAVG § 1b Abs. 1; BetrAVG § 4 Abs. 3; BetrAVG § 4 Abs. 4; BetrAVG § 7 Abs. 1; BetrAVG § 7 Abs. 2 S. 1; BetrAVG § 10 Abs. 1; BetrAVG § 10 Abs. 3; EStG § 3 Nr. 63; EStG § 4d Abs. 1 Nr. 1; EStG § 6a Abs. 3;
Fundstellen:
DB 2011, 184
VersR 2011, 94
Vorinstanzen:
VG Gera, vom 23.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 791/04

Einbeziehung der unmittelbaren Versorgungszusagen (Direktzusagen) und Unterstützungskassenzusagen im Zusammenhang mit der betrieblichen Altersvorsorge in die Insolvenzsicherungspflicht; Beitragspflicht nach dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG) bei Sicherung der Zusagen durch den Abschluss einer Rückdeckungsversicherung und durch die Verpfändung des Versicherungsanspruchs an den Versorgungsberechtigten; Entsprechende Anwendung der für Pensionsfonds geltenden Regelungen zur Reduzierung der Beitragsbemessungsgrundlage auf gesicherte unmittelbare Versorgungszusagen (Direktzusagen) und Unterstützungskassenzusagen; Betriebliche Altersversorgung im Wege einer Entgeltumwandlung

BVerwG, Urteil vom 25.08.2010 - Aktenzeichen 8 C 23.09

DRsp Nr. 2010/19876

Einbeziehung der unmittelbaren Versorgungszusagen (Direktzusagen) und Unterstützungskassenzusagen im Zusammenhang mit der betrieblichen Altersvorsorge in die Insolvenzsicherungspflicht; Beitragspflicht nach dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG) bei Sicherung der Zusagen durch den Abschluss einer Rückdeckungsversicherung und durch die Verpfändung des Versicherungsanspruchs an den Versorgungsberechtigten; Entsprechende Anwendung der für Pensionsfonds geltenden Regelungen zur Reduzierung der Beitragsbemessungsgrundlage auf gesicherte unmittelbare Versorgungszusagen (Direktzusagen) und Unterstützungskassenzusagen; Betriebliche Altersversorgung im Wege einer Entgeltumwandlung

Unmittelbare Versorgungszusagen (Direktzusagen) und Unterstützungskassenzusagen unterfallen der Insolvenzsicherungs- und Beitragspflicht nach dem Betriebsrentengesetz auch, wenn sie durch den Abschluss einer Rückdeckungsversicherung und durch die Verpfändung des Versicherungsanspruchs an den Versorgungsberechtigten gesichert sind. Die für Pensionsfonds geltende Regelung zur Reduzierung der Beitragsbemessungsgrundlage ist auf solche Zusagen nicht entsprechend anzuwenden.

Tenor

Die Sprungrevision der Klägerin gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 23. Oktober 2008 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gera wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

Art. Abs. ;