LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 25.11.2014
11 Sa 1551/14
Normen:
EFZG § 3 Abs. 1; EFZG § 4 Abs. 1; MTV-BVD § 22 Abs. 8;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 01.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 28 Ca 8393/14

Einbeziehung einer tariflichen Besitzstandszulage bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.11.2014 - Aktenzeichen 11 Sa 1551/14

DRsp Nr. 2016/10053

Einbeziehung einer tariflichen Besitzstandszulage bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

1. Die Nichtberücksichtigung der Besitzstandszulage bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung gemäß § 22 Abs. 2 des Manteltarifvertrages für Bodenverkehrsdienstleistungen an Flughäfen in Berlin und Brandenburg vom 25.02.2013 (MTV-BVD) verstößt gegen § 4 Abs. 4 EFZG. 2. Erreicht einie Besitzstandszulage im Einzelfall einen Umfang von etwa einem Drittel der Vergütung und prägt sie damit den Lebensstandard der Arbeitnehmerin, hat sie einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung unter Einschluss dieses Entgeltbestandteils.

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 01.08.2014 - 28 Ca 8393/14 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EFZG § 3 Abs. 1; EFZG § 4 Abs. 1; MTV-BVD § 22 Abs. 8;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Berücksichtigung einer tariflichen Besitzstandszulage bei der Entgeltfortzahlung.