ArbG Cottbus, vom 30.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1574/13
Einbeziehung einer tariflichen Besitzstandszulage bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung im KrankheitsfallFeststellungsklage eines Mitarbeiters der Fluggastabfertigung auf einem Berliner Flughafen
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.10.2014 - Aktenzeichen 16 Sa 1096/14
DRsp Nr. 2016/10041
Einbeziehung einer tariflichen Besitzstandszulage bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung im KrankheitsfallFeststellungsklage eines Mitarbeiters der Fluggastabfertigung auf einem Berliner Flughafen
1. Gemäß § 4 Abs. 1EFZG ist dem Arbeitnehmer für den in § 3 Abs. 1EFZG bezeichneten Zeitraum das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen; der Entgeltfortzahlung liegt damit ein modifiziertes Lohnausfallprinzip zugrunde.2. Durch Tarifvertrag kann gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 EFZG eine von den § 4 Abs. 1, 1a und 3EFZG abweichende Bemessungsgrundlage des fortzuzahlenden Arbeitsentgeltes festgelegt werden; "Bemessungsgrundlage" im Sinne dieser Vorschrift ist die Grundlage für die Bestimmung der Höhe der Entgeltfortzahlung, wozu sowohl die Berechnungsmethode (Ausfall- oder Referenzprinzip) als auch die Berechnungsgrundlage gehören.3. Die Berechnungsgrundlage setzt sich aus Geld- und Zeitfaktor zusammen und betrifft Umfang und Bestandteile des der Entgeltfortzahlung zugrunde zulegenden Arbeitsentgelts sowie die Arbeitszeit des Arbeitnehmers; in diesem Rahmen sind Abweichungen auch zu Lasten des Arbeitnehmers zulässig.
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