LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 21.10.2014
16 Sa 1096/14
Normen:
EFZG § 3 Abs. 1; EFZG § 4 Abs. 1; EFZG § 4 Abs. 4 S. 1; EFZG § 12; MTV-BVD § 22 Abs. 8; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Cottbus, vom 30.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1574/13

Einbeziehung einer tariflichen Besitzstandszulage bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung im KrankheitsfallFeststellungsklage eines Mitarbeiters der Fluggastabfertigung auf einem Berliner Flughafen

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.10.2014 - Aktenzeichen 16 Sa 1096/14

DRsp Nr. 2016/10041

Einbeziehung einer tariflichen Besitzstandszulage bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Feststellungsklage eines Mitarbeiters der Fluggastabfertigung auf einem Berliner Flughafen

1. Gemäß § 4 Abs. 1 EFZG ist dem Arbeitnehmer für den in § 3 Abs. 1 EFZG bezeichneten Zeitraum das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen; der Entgeltfortzahlung liegt damit ein modifiziertes Lohnausfallprinzip zugrunde. 2. Durch Tarifvertrag kann gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 EFZG eine von den § 4 Abs. 1, 1a und 3 EFZG abweichende Bemessungsgrundlage des fortzuzahlenden Arbeitsentgeltes festgelegt werden; "Bemessungsgrundlage" im Sinne dieser Vorschrift ist die Grundlage für die Bestimmung der Höhe der Entgeltfortzahlung, wozu sowohl die Berechnungsmethode (Ausfall- oder Referenzprinzip) als auch die Berechnungsgrundlage gehören. 3. Die Berechnungsgrundlage setzt sich aus Geld- und Zeitfaktor zusammen und betrifft Umfang und Bestandteile des der Entgeltfortzahlung zugrunde zulegenden Arbeitsentgelts sowie die Arbeitszeit des Arbeitnehmers; in diesem Rahmen sind Abweichungen auch zu Lasten des Arbeitnehmers zulässig.