LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 12.12.2014
3 Sa 1427/14
Normen:
EFZG § 3 Abs. 1; EFZG § 4 Abs. 1; MTV-BVD § 22 Abs. 8; ÜTV-VTV Abschn. B Teil 2 I; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 27.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 34 Ca 1993/14

Einbeziehung einer tariflichen Besitzstandszulage bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung im KrankheitsfallFeststellungsklage einer Ersten Fachkraft im Bereich Gepäckermittlung auf einem Berliner Flughafen

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.12.2014 - Aktenzeichen 3 Sa 1427/14

DRsp Nr. 2016/10049

Einbeziehung einer tariflichen Besitzstandszulage bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Feststellungsklage einer Ersten Fachkraft im Bereich Gepäckermittlung auf einem Berliner Flughafen

1. Mit § 22 Abs. 8 des Manteltarifvertrages für Bodenverkehrsdienstleistungen an Flughäfen in Berlin und Brandenburg vom 25.02.2013 (MTV-BVD) in Verbindung mit der Sonderregelung zu § 22 Abs. 8 MTV in der Anlage zum MTV für Berlin-Brandenburg ist nicht wirksam eine von den Bestimmungen der § 3 Abs. 1 Satz 1 und § 4 Abs. 1 EFZG abweichende Regelung zur Höhe der Entgeltfortzahlung getroffen worden, wonach die Besitzstandszulage nach Abschnitt B Teil 2 I des Überleitungstarifvertrages vom 25.02.2013 (ÜTV-VTV) bei der Entgeltfortzahlung nicht zu berücksichtigen ist. 2. Durch tarifliche Regelungen kann nicht in Abweichung zu § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 EFZG wirksam bestimmt werden, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausschließlich als Entgeltfortzahlung das Monatsgrundentgelt nach dem jeweils gültigen VTV-BVD erhalten, ihnen aber die Besitzstandszulage, die sie im Falle der Erbringung der Arbeitsleistung hätten beanspruchen können, im Fall der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit nicht zu zahlen ist.

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 27. Mai 2014 - 34 Ca 1993/14 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.