LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 24.10.2014
6 Sa 955/14
Normen:
ÜTV-VTV Abschn. B 2 II (1); ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 17.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 28 Ca 1564/14

Einbeziehung einer tariflichen Besitzstandszulage bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung im KrankheitsfallFeststellungsklage eines Flugzeugabfertigers auf einem Berliner Flughafen

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.10.2014 - Aktenzeichen 6 Sa 955/14

DRsp Nr. 2016/10068

Einbeziehung einer tariflichen Besitzstandszulage bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Feststellungsklage eines Flugzeugabfertigers auf einem Berliner Flughafen

1. Sollten die Tarifvertragsparteien bei Abschluss des Manteltarifvertrages für Bodenverkehrsdienstleistungen an Flughäfen in Berlin und Brandenburg vom 25.02.2013 (MTV-BVD) tatsächlich die Schaffung einer Regelung beabsichtigt haben, wonach die Besitzstandszulage im Falle der Arbeitsunfähigkeit bei der Entgeltfortzahlung unberücksichtigt bleibt (§ 22 Abs. 8 MTV-BVD), wäre diese Regelung von der Tariföffnungsklausel des § 4 Abs. 4 EFZG nicht gedeckt. 2. Macht die Besitzstandszulage im Einzelfall 40 % der monatlichen Vergütung aus, ist eine solche Einbuße im Falle der Arbeitsunfähigkeit offenkundig nicht mehr mit dem Grundsatz der hundertprozentigen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und § 4 Abs. 1 EFZG vereinbar.

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 17. April 2014 - 28 Ca 1564/14 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ÜTV-VTV Abschn. B 2 II (1); ZPO § 256 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe des Entgeltfortzahlungsanspruchs des Klägers im Krankheitsfall.