Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 22. August 2019 wird der Beitragsbescheid der Beklagten vom 5. Dezember 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. August 2018 aufgehoben, soweit ein höherer Beitrag als 456,11 € festgesetzt worden ist.
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