BAG - Urteil vom 18.10.2011
1 AZR 335/10
Fundstellen:
ArbRB 2012, 44
AuR 2012, 138
BAG-Pressemitteilung Nr. 79/11
BAGE 139, 342
BB 2012, 969
BB 2013, 2431
DB 2012, 408
EzA-SD 2012, 19
NZA 2012, 221
ZIP 2012, 540
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 31.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 53/10
ArbG Hagen, vom 09.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1523/09

Einbeziehung von Leiharbeitnehmern im Rahmen des Interessenausgleichs beim Entleiher

BAG, Urteil vom 18.10.2011 - Aktenzeichen 1 AZR 335/10

DRsp Nr. 2011/18486

Einbeziehung von Leiharbeitnehmern im Rahmen des Interessenausgleichs beim Entleiher

Bei der Ermittlung der maßgeblichen Unternehmensgröße in § 111 Satz 1 BetrVG sind Leiharbeitnehmer, die länger als drei Monate im Unternehmen eingesetzt sind, mitzuzählen.

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 31. März 2010 - 3 Sa 53/10 - teilweise aufgehoben und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 9. Dezember 2009 - 3 Ca 1523/09 - teilweise abgeändert.

a) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 2.864,42 Euro brutto zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

b) Die weitergehende Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen.

c) Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat der Kläger 3/5 und die Beklagte 2/5, von den Kosten der Berufung hat der Kläger 1/4 und die Beklagte 3/4 zu tragen.

2. Im Übrigen wird die Revision des Klägers zurückgewiesen.

3. Der Kläger hat 1/4 und die Beklagte 3/4 der Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zahlung eines Nachteilsausgleichs.