VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 14.10.2014
4 S 2640/13
Normen:
GKV § 28 Abs. 1 S. 1; LBeamtVG § 81 Abs. 2 S. 1-2; LBeamtVG § 110; LBeamtVG § 111 Abs. 1; LBeamtVG § 111 Abs. 4 S. 1-2; LBeamtVG § 112 Abs. 2 Nr. 2; AS § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; BeamtVG a.F. § 107b Abs. 1; BeamtVG a.F. § 107b Abs. 5 S. 2; SVG § 92b; GG Art. 33 Abs. 5; GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 27; StV § 14;
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 20.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 210/13

Einbeziehung von ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten für die Berechnung der Abfindung eines Beamten i.R.e. Abfindungsmodells bei einem landesinternen Dienstherrenwechsel; Erhebung einer Umlage für das Haushaltsjahr 2012 wegen einer in Ansatz gebrachten Abfindung für einen zur Stadt gewechselten Beamten

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.10.2014 - Aktenzeichen 4 S 2640/13

DRsp Nr. 2014/18496

Einbeziehung von ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten für die Berechnung der Abfindung eines Beamten i.R.e. Abfindungsmodells bei einem landesinternen Dienstherrenwechsel; Erhebung einer Umlage für das Haushaltsjahr 2012 wegen einer in Ansatz gebrachten Abfindung für einen zur Stadt gewechselten Beamten

Optiert bei einem landesinternen Dienstherrenwechsel eines Beamten vor Inkrafttreten des Landebeamtenversorgungsgesetzes der abgebende Dienstherr nach § 111 Abs. 4 Satz 1 LBeamtVG für das Abfindungsmodell, so sind für die Berechnung der Abfindung nach § 111 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 81 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVG auch die ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten einzubeziehen, die der wechselnde Beamte vor seinem Eintritt beim abgebenden Dienstherrn als Soldat auf Zeit bei der Bundeswehr abgeleistet hat.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. November 2013 - 3 K 210/13 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GKV § 28 Abs. 1 S. 1; LBeamtVG § 81 Abs. 2 S. 1-2; LBeamtVG § 110; LBeamtVG § 111 Abs. 1; LBeamtVG § 111 Abs. 4 S. 1-2; LBeamtVG § 112 Abs. 2 Nr. 2; AS § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; BeamtVG a.F. § 107b Abs. 1; BeamtVG a.F. § 107b Abs. 5 S. 2; SVG § 92b; GG Art. 33 Abs. 5; GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 27; StV § 14;

Tatbestand