LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 05.09.2006
11 Sa 65/06
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; KonzernZÜTV § 2 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Dessau-Roßlau, vom 19.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 66/04

Einbeziehung von Zulagen in die Entgeltfortzahlung

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 05.09.2006 - Aktenzeichen 11 Sa 65/06

DRsp Nr. 2008/1829

Einbeziehung von Zulagen in die Entgeltfortzahlung

Die Formulierung "sonstige tarifliche Zulagen" schließt die Berücksichtigung von Entgeltersatzleistungen, die ansonsten zu gewährende tarifliche Zulagen erfassen, nicht aus; die Einbeziehung von Zulagen in die Entgeltfortzahlung in den einschlägigen tariflichen Bestimmungen führt nicht dazu, dass sich der Rechtscharakter dieser Vergütungsart ändert.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ; KonzernZÜTV § 2 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe einer dem Kläger zu gewährenden tariflichen Zulage.

Der Kläger ist seit 1984 als Energiewart zunächst bei der und sodann bei der Anlagentechnik tätig gewesen. Sein Arbeitsverhältnis ging aufgrund eines Teilbetriebsübergangs zum 01.12.2002 auf die Beklagte, einem zum gehörenden Unternehmen, über.

Die Beklagte gewährt dem Kläger nach Maßgabe des Tarifvertrages zur Sicherung und Anpassung von Entgeltdifferenzen (KonzernZÜTV) eine sog. Zulage-Überleitung (ZÜ), deren Bemessung sich nach § 2 Abs. 2 KonzernZÜTV bestimmt. In dieser Bestimmung heißt es:

(1)...

(2) Führt eine der nachfolgenden Maßnahmen zu einer Änderung des Entgelts, wird die ZÜ neu berechnet bzw. neu bestimmt:

a) Einführung neuer tarifvertraglicher Entgeltstrukturen,