BAG - Beschluss vom 29.09.2020
1 ABR 23/19
Normen:
BetrVG § 28; BetrVG § 80 Abs. 1; BetrVG § 80 Abs. 2 S. 2; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 11;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 80 Nr. 90
ArbRB 2021, 72
AuR 2021, 93
EzA-SD 2020, 12
NJW 2021, 1897
NZA 2021, 135
NZA-RR 2021, 223
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein, vom 23.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 TaBV 9/18
ArbG Kiel, vom 15.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 45 c/17

Einblicksrecht des Betriebsrats in die Bruttolöhne und -gehälterKeine Erforderlichkeit für monatliche Vorlage der Bruttolohn- und -gehaltslisten an den Betriebsrat

BAG, Beschluss vom 29.09.2020 - Aktenzeichen 1 ABR 23/19

DRsp Nr. 2020/18531

Einblicksrecht des Betriebsrats in die Bruttolöhne und -gehälter Keine Erforderlichkeit für monatliche Vorlage der Bruttolohn- und -gehaltslisten an den Betriebsrat

Orientierungssätze: 1. Für die Prüfung, ob der Einleitung eines Beschlussverfahrens durch den Betriebsrat ein ordnungsgemäß gefasster Beschluss zugrunde liegt, besteht kein Anlass, wenn der Arbeitgeber dies nicht bestreitet (Rn. 13). 2. Der Beschluss des Betriebsrats über die Einleitung eines Verfahrens muss die streitige Frage, die einer Klärung zugeführt werden soll, erkennen lassen. Er muss den Verfahrensgegenstand aber nicht detailliert bezeichnen oder im Wortlaut mit einem beabsichtigten Antrag im Beschlussverfahren übereinstimmen (Rn. 15). 3. Ein Verlangen des Betriebsrats nach monatlichem Einblick in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BetrVG kann nicht allein mit der Wahrnehmung einer Überwachungsaufgabe oder eines Mitbestimmungsrechts begründet werden. Es muss vielmehr ersichtlich sein, aus welchen Gründen der Einblick im verlangten monatlichen Turnus erforderlich ist (Rn. 19 ff.).