OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.03.2016
19 A 1670/13
Normen:
VwGO § 42 Abs. 1; StAG § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; StAG § 40c; AufenthG § 60 Abs. 1; SGB II § 2 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2397/12

Einbürgerungsbegehren einer syrischen Staatsangehörigen in den deutschen Staatsverband; Bestreitung des Lebensunterhalts für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen durch den Ausländer; Ausschöpfung aller Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit; Unterlassen von Bemühungen um eine Ausbildungs- oder Arbeitsstelle durch eine erwerbsfähige Mutter zweier Kleinkinder; Unzumutbarkeit der Arbeitsaufnahme aufgrund der Gefährdung der Erziehung eines gemeinsamen Kindes

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.03.2016 - Aktenzeichen 19 A 1670/13

DRsp Nr. 2016/7351

Einbürgerungsbegehren einer syrischen Staatsangehörigen in den deutschen Staatsverband; Bestreitung des Lebensunterhalts für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen durch den Ausländer; Ausschöpfung aller Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit; Unterlassen von Bemühungen um eine Ausbildungs- oder Arbeitsstelle durch eine erwerbsfähige Mutter zweier Kleinkinder; Unzumutbarkeit der Arbeitsaufnahme aufgrund der Gefährdung der Erziehung eines gemeinsamen Kindes

1. Eine erwerbsfähige Mutter zweier Kleinkinder hat ihr Unterlassen von Bemühungen um eine Ausbildungs- oder Arbeitsstelle im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG zu vertreten, wenn der Ehemann und Vater die Kinderbetreuung übernehmen kann.2. Eine zur Unzumutbarkeit der Arbeitsaufnahme führende Gefährdung der Erziehung eines gemeinsamen Kindes im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II liegt erst dann vor, wenn keiner der beiden hilfebedürftigen Elternteile die Kinderbetreuung übernehmen kann.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert, soweit es die Klägerin betrifft (Klägerin zu 1. des erstinstanzlichen Verfahrens).

Insoweit wird die Klage abgewiesen.