LAG München - Urteil vom 25.07.2013
4 Sa 166/13
Normen:
BetrVG § 75 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 22.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 25 Ca 8656/12

Einfache Differenzierungsklausel zur tatbestandlichen Anwendung eines Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrages allein auf stichtagsbezogen definierte Gewerkschaftsmitglieder

LAG München, Urteil vom 25.07.2013 - Aktenzeichen 4 Sa 166/13

DRsp Nr. 2013/19652

Einfache Differenzierungsklausel zur tatbestandlichen Anwendung eines Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrages allein auf stichtagsbezogen definierte Gewerkschaftsmitglieder

1. Eine "einfache" Differenzierungsklausel normiert als einziges zusätzliches Tatbestandsmerkmal für das Entstehen eines Anspruchs die Mitgliedschaft in der tarifschließenden Gewerkschaft. 2. Die Koalitionen sind bei der Bestimmung der tatbestandlichen Voraussetzungen für tariflich geregelte Ansprüche weitgehend frei; als Maßstab für die Wirksamkeit von Differenzierungsklauseln gilt die "negative Koalitionsfreiheit" und damit insbesondere das Recht der nicht organisierten "Außenseiter", sich nicht zu Koalitionen zusammenzuschließen, bestehenden Koalitionen fernzubleiben oder bei früherem Eintritt wieder austreten zu dürfen.