BAG - Urteil vom 26.06.1990
3 AZR 2/89
Normen:
ALB (n. F.) § 13 Abs. 2 (ALB a. F. § 15 Nr. 1 Satz 3); BGB § 133, § 157, § 158 Abs. 2, § 185, § 362 Abs. 2 ; BetrAVG § 1 Abs. 2, § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 10 Abs. 1, 3 Nr. 2 ; KO § 43, § 1 Abs. 1 ; VVG § 166 ;
Fundstellen:
KTS 1991, 263 (Ls)
Vorinstanzen:
ArbG Krefeld, vom 14.07.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1024/88
II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf - Urteil vom 10.11.1988 - 5 (10) Sa 1263/88 -,

Eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht im Konkurs

BAG, Urteil vom 26.06.1990 - Aktenzeichen 3 AZR 2/89

DRsp Nr. 1999/9572

Eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht im Konkurs

»1. Der Arbeitgeber kann als Versicherungsnehmer dem Arbeitnehmer, seinen Angehörigen und Erben ein unwiderrufliches Bezugsrecht auf Versicherungsleistungen aus einem Lebensversicherungsvertrag einräumen. Im Konkurs des Arbeitgebers gehört der Anspruch auf die Versicherungsleistungen nicht zur Konkursmasse (§ 1 Abs. 1 KO). Der Arbeitnehmer oder der an seiner Stelle unwiderruflich Bezugsberechtigte kann Aussonderung dieses Vermögensgegenstandes aus der Konkursmasse verlangen (§ 43 KO). 2. Das unwiderrufliche Bezugsrecht kann durch Vorbehalte eingeschränkt werden (eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht). Wenn die Voraussetzungen der Vorbehalte nicht erfüllt sind, hat der eingeschränkt unwiderruflich Bezugsberechtigte im Konkurs des Arbeitgebers die gleiche Rechtsstellung wie ein uneingeschränkt unwiderruflich Bezugsberechtigter. 3. Die dem Arbeitgeber vom Arbeitnehmer eingeräumte Ermächtigung, Vorauszahlungen des Versicherers auf die Versicherungsleistungen "während der Dauer des Arbeitsverhältnisses" entgegenzunehmen, erlischt mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und kann nicht in die Konkursmasse fallen, wenn das Arbeitsverhältnis vorher beendet wurde.«

Normenkette:

ALB (n. F.) § 13 Abs. 2 (ALB a. F. § 15 Nr. 1 Satz 3); BGB § 133, § 157, § 158 Abs. 2, § 185, § 362 Abs. 2 ;