Eingeschränkte Beweiskraft der Zustellungsurkunde - keine Zustellung durch Niederlegung in der von einem externen Sicherheitsdienst besetzten Pförtnerloge - gleichheitswidrige Sonderzahlung nur an zu Lohneinbußen bereite Arbeitnehmer
LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.01.2008 - Aktenzeichen 8 Sa 29/07
DRsp Nr. 2008/14787
Eingeschränkte Beweiskraft der Zustellungsurkunde - keine Zustellung durch Niederlegung in der von einem externen Sicherheitsdienst besetzten Pförtnerloge - gleichheitswidrige Sonderzahlung nur an zu Lohneinbußen bereite Arbeitnehmer
1. Über die Zustellung ist eine Urkunde anzufertigen (§ 182 Abs. 1 Satz 1 ZPO), die als öffentliche Urkunde vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen begründet.2. Die Beweiskraft der Zustellungsurkunde reicht nur soweit, wie gewährleistet ist, dass die zur Beurkundung berufene Person die Tatsachen selbst verwirklicht oder aufgrund eigener Wahrnehmung zutreffend festgestellt hat; sie erfasst keine außerhalb dieses Bereiches liegenden Umstände.3. Die Beweiskraft der Zustellungsurkunde bezieht sich nicht auf die Tatsache, dass die Person, der die Sendung zur Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 2ZPO übergeben wird, wirklich zu den Bediensteten der Adressatin gehört; "dort beschäftigte Person" ist nur, wer im Geschäftsbetrieb des Zustellungsadressaten zur Leistung von Diensten angestellt und im Geschäftsraum mit der Entgegennahme der Post beschäftigt ist.
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