BVerwG - Urteil vom 21.12.2005
5 C 26.04
Normen:
BSHG § 40 Abs. 1 Nr. 7 § 41 ; Eingliederungshilfe-Verordnung § 17 ;
Fundstellen:
FEVS 57, 501
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 27.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1886/03

Eingliederungshilfe bei Ruhestandsbeschäftigung

BVerwG, Urteil vom 21.12.2005 - Aktenzeichen 5 C 26.04

DRsp Nr. 2006/6841

Eingliederungshilfe bei Ruhestandsbeschäftigung

»Mit Erreichen des Ruhestandsalters entfällt zwar grundsätzlich nicht der Anspruch auf Gewährung von Eingliederungshilfe, doch kann deren Zweck nicht mehr darin bestehen, den behinderten Menschen in das Arbeitsleben zu integrieren bzw. ihm die Tagesstruktur einer im Arbeitsprozess integrierten Person zu vermitteln. Soweit aus therapeutischen Gesichtspunkten eine Beschäftigung im organisatorischen Zusammenhang einer Werkstatt auch über das 65. Lebensjahr hinaus als geboten erscheint, kann dies im Wege der Eingliederungshilfe nur unter einem Konzept erfolgen, das dem Charakter einer (unentgeltlichen) Ruhestandsbeschäftigung Rechnung trägt.«

Normenkette:

BSHG § 40 Abs. 1 Nr. 7 § 41 ; Eingliederungshilfe-Verordnung § 17 ;

Gründe:

I.

Die am 5. Dezember 1936 geborene Klägerin begehrt Eingliederungshilfe für ihre Betreuung in einer Behindertenwerkstatt.