Auf die Beschwerde des Antragstellers wird Ziff. 1 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 4. Kammer - vom 25. Oktober 2023 geändert.
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, längstens jedoch für die Zeit bis zum 31. März 2024, Eingliederungshilfe gemäß § 41 i.V.m. § 35a SGB VIII als sonstige ambulante Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten für den Hin- und Rücktransport an Schultagen von seinem Wohnort in A-Stadt zum D.-Gymnasium in C. zu gewähren.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Der Antragsteller trägt 2/5 und der Antragsgegner trägt 3/5 der Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. Der Antragsgegner trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens.
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