Gemäß § 10 Abs. 1, 27, 34 SGB VIII sind Leistungen der Jugendhilfe nach §§ 27, 34SGB VIII gegenüber Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz - OEG - i. V. m. dem Bundesversorgungsgesetz - BVG - auf Eingliederungshilfe nachrangig Zwischen einer jugendhilferechtlichen Heimunterbringung nach §§ 27, 34SGB VIII und der Eingliederungshilfe nach § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG i. V. m. § 27d Abs. 1 Nr. 3BVG besteht Leistungskongruenz, wenn der Anspruch auf Eingliederungshilfe auch die Heimerziehung umfasst (in Anschluss an BVerwG, Urteil vom 27.05.2010 - 5 C 7/09 - BVerwG 137, 85 (87)) Der Einsatz von Vermögen aus angesparter Grundrente nach dem OEG i. V. m. dem BVG kann im Rahmen der Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG i.V. m. § 27d Abs. 1 Nr. 3BVG gefordert werden. Bei der Bestimmung des Umfangs des Erstattungsanspruchs des nachrangig verpflichteten Jugendhilfeträgers gemäß § 104 Abs. 3SGB X gegen den zur Erbringung von Leistungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 DEG i. V. m. § 27d Abs. 1 Nr. 3BVG vorrangig verpflichteten Leistungsträger sind für jeden einzelnen Monat des Erstattungszeitraums bei der Ermittlung des Umfangs der Leistungspflicht des Trägers der Opferhilfe gemäß § 25c Abs. 1 Satz 1 BVG angespartes Vermögen und Bedarf des Leistungsberechtigten gegenüber zu stellen.
Tenor
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