LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 08.07.2008
L 2 SO 1990/08 ER-B
Normen:
SGB XII § 53 Abs. 1 S. 1 § 53 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
DÖV 2009, 44
Vorinstanzen:
SG Konstanz, vom 31.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 SO 3567/07

Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, Übernahme der Kosten für die Förderung, Betreuung und Unterbringung im Rahmen des Besuchs einer Heimsonderberufsfachschule für hör- und sprachbehinderte Jugendliche

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.07.2008 - Aktenzeichen L 2 SO 1990/08 ER-B

DRsp Nr. 2008/16808

Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, Übernahme der Kosten für die Förderung, Betreuung und Unterbringung im Rahmen des Besuchs einer Heimsonderberufsfachschule für hör- und sprachbehinderte Jugendliche

1. Auch nach einer Besserung seiner körperlichen Sprachfähigkeit hat ein unter einer phonetisch phonologischen Störung leidender Schüler solange einen Rechtsanspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, bis feststeht, dass das Ziel der Eingliederungshilfe erreicht ist. 2. Bei entsprechender Begabung kann ein behinderter Schüler die Erlangung eines qualifizierten Bildungsabschlusses durch einen Schulbesuch anstreben und muss sich nicht auf die Anerkennung eines gleichwertigen Bildungsabschlusses über den Weg einer Lehre verweisen lassen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette: