Der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 16.03.2021 wird aufgehoben, soweit darin eine Schulbegleitung für den Kläger an der X-Fernschule ab dem 01.07.2020 abgelehnt wird. Die Beklagte wird verpflichtet, die Kosten für die Schulbegleitung des Klägers für den Besuch der X-Fernschule bis zum 31.07.2021 zu übernehmen.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Der am X.2007 geborene, X Kläger begehrt im Wege der Eingliederungshilfe Kostenübernahme für eine Schulbegleiterin im häuslichen Fernunterricht.
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