VG Freiburg - Urteil vom 07.10.2021
4 K 1152/21
Normen:
SGB VIII § 35a; SGB VIII § 36a Abs. 3;

Eingliederungshilfe; Selbstbeschaffung; Lese-Rechtschreibschwäche (Legasthenie); Rechenschwäche (Dyskalkulie); Kognitive Teilleistungsstörung; Seelische Sekundärfolgen; Teilhabebeeinträchtigung; Kausalzusammenhang; Notwendigkeit und Geeignetheit

VG Freiburg, Urteil vom 07.10.2021 - Aktenzeichen 4 K 1152/21

DRsp Nr. 2022/2750

Eingliederungshilfe; Selbstbeschaffung; Lese-Rechtschreibschwäche (Legasthenie); Rechenschwäche (Dyskalkulie); Kognitive Teilleistungsstörung; Seelische Sekundärfolgen; Teilhabebeeinträchtigung; Kausalzusammenhang; Notwendigkeit und Geeignetheit

1. Zur Ersatzfähigkeit einer selbstbeschaften Legasthenie-Therapie und einer Dyskalkulie-Therapie im Rahmen der Eingliederungshilfe. 2. Kognitive Teilleistungsstörungen wie Legasthenie und Dyskalkulie begründen für sich allein noch keine seelische Störung im Sinne von § 35a Abs. 1 SGB VIII; vielmehr müssen durch die Teilleistungsstörung bedingte seelische Sekundärfolgen hinzutreten. 3. Es genügt, wenn die kognitiven Teilleistungsstörungen des betroffenen Kindes oder Jugendlichen für dessen Teilhabebeinträchtigung zumindest mitursächlich sind.

Der Bescheid der Beklagten vom 12.03.2020 und ihr Widerspruchsbescheid vom 15.03.2021 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, die Kosten für die Lese-Rechtschreibschwäche-Therapie und die Dyskalkulie-Therapie des Klägers ab dem 01.06.2019 bis zum 31.07.2021 zu übernehmen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Normenkette:

SGB VIII § 35a; SGB VIII § 36a Abs. 3;

Tatbestand: