VG Freiburg - Urteil vom 07.10.2021
4 K 195/21
Normen:
SGB VIII § 35a; SGB VIII § 36a Abs. 3; VwGO § 86 Abs. 2;

Eingliederungshilfe; Selbstbeschaffung; Privatschulkosten; Fernschule; Geeignetheit und Notwendigkeit; Beweisantrag; Psychiatrische Zweitmeinung

VG Freiburg, Urteil vom 07.10.2021 - Aktenzeichen 4 K 195/21

DRsp Nr. 2022/2752

Eingliederungshilfe; Selbstbeschaffung; Privatschulkosten; Fernschule; Geeignetheit und Notwendigkeit; Beweisantrag; Psychiatrische Zweitmeinung

1. Zur Ersatzfähigkeit von Privatschulkosten für eine Beschulung im häuslichen Fernunterricht im Rahmen der Eingliederungshilfe bei einem seelisch behinderten Jugendlichen mit einem großen Wissens- und Lernrückstand auf gleichaltrige Schüler nach mehrmonatiger Schulabwesenheit. 2. Schulische Teilhabe kann im Einzelfall auch durch privaten Fernunterricht verwirklicht werden, was insbesondere dann in Betracht kommt, wenn dem von einer seelischen Störung betroffenen Kind oder Jugendlichen eine Beschulung im Präsenzunterricht einer öffentlichen Regelschule aus persönlichen Gründen unzumutbar ist.

Der Bescheid der Beklagten vom 30.03.2021 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, die Kosten für die Privatbeschulung des Klägers an der X-Fernschule ab 01.07.2020 bis zum 31.07.2021 zu übernehmen.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Normenkette:

SGB VIII § 35a; SGB VIII § 36a Abs. 3; VwGO § 86 Abs. 2;

Tatbestand:

Der am X.2007 geborene, nun X Kläger begehrt im Wege der Eingliederungshilfe Kostenübernahme für den Besuch einer privaten Fernschule.