Der Bescheid der Beklagten vom 30.03.2021 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, die Kosten für die Privatbeschulung des Klägers an der X-Fernschule ab 01.07.2020 bis zum 31.07.2021 zu übernehmen.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Der am X.2007 geborene, nun X Kläger begehrt im Wege der Eingliederungshilfe Kostenübernahme für den Besuch einer privaten Fernschule.
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