LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.05.2017
L 2 AS 697/17 B ER
Normen:
SGB II §§ 39 ff.; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 24.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 156/17

EingliederungsverwaltungsaktSanktionsbescheidGewährleistung eines menschenwürdigen ExistenzminimumsGestaltungsspielraum des GesetzgebersKein bedingungsloses Grundeinkommen

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.05.2017 - Aktenzeichen L 2 AS 697/17 B ER

DRsp Nr. 2017/8911

Eingliederungsverwaltungsakt Sanktionsbescheid Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers Kein bedingungsloses Grundeinkommen

1. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums folgt aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG; es sichert jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischem Leben unerlässlich sind. 2. Dieses Grundrecht ist dem Grunde nach unverfügbar und muss eingelöst werden, bedarf aber der Konkretisierung und Aktualisierung durch den Gesetzgeber, der die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen auszurichten hat; dies bedeutet aber nicht, dass die Leistungen voraussetzungslos zur Verfügung gestellt werden müssen. 3. Bei der Konkretisierung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums steht dem Gesetzgeber vielmehr ein Gestaltungsspielraum zu, der ihn verfassungsrechtlich nicht daran hindert, die Gewährung existenzsichernder Leistungen nach dem SGB II an (Mitwirkungs-)Obliegenheiten zu knüpfen und bei deren Verletzung leistungsrechtliche Minderungen vorzusehen.