OLG Düsseldorf - Urteil vom 22.08.2006
I-20 U 61/06
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, vom 15.03.2006

Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch Bezeichnung als kommerzieller Abmahnverein

OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.08.2006 - Aktenzeichen I-20 U 61/06

DRsp Nr. 2018/15773

Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch Bezeichnung als "kommerzieller Abmahnverein"

Die Bezeichnung eines Vereins, der u.a. zu dem Zwecke des Sammelns, Auswertens und Archivierens von Informationen über wirtschaftskriminelle Sachverhalte gegründet wurde, als "kommerzieller Abmahnverein" stellt einen unzulässigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar und ist zu unterlassen.

Tenor

Auf die Berufung des Antragstellers wird das am 15. März 2006 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach geändert und wie folgt neu gefasst:

I.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, es zu unterlassen,

1.

die dem Urteil beigefügten Schreiben vom 2.12.2005 (AS 1) und vom 21.2.2006 (AS 17) an Mitglieder des Antragstellers und/oder an Anzeigenkunden der Antragsgegnerin oder an sonstige Dritte zu richten oder richten zu lassen,

oder

2.

in anderer Weise gegenüber Mitgliedern des Antragstellers und/oder gegenüber Anzeigenkunden der Antragsgegnerin oder gegenüber sonstigen Dritten zu behaupten oder behaupten zu lassen,

-

- dass der Antragsteller ein kommerzieller "Abmahnverein" sei,

und/oder

-

- dass der Antragsteller mit falschen Behauptungen Mitgliederwerbung betreibe,

und/oder

-

- dass die Antragsgegnerin gerichtlich prüfen lasse, wie sie gegen den Antragsteller vorgehen könne,

und/oder

- - II. III.