LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 02.09.2010
14 Sa 82/09
Normen:
BetrAVG § 2 Abs. 1; BetrAVG § 2 Abs. 5; BetrAVG § 16;
Vorinstanzen:
ArbG Karlsruhe, vom 18.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 274/09

Eingriff in erdiente Dynamik einer Versorgungszusage durch Neuregelung von Versorgungsansprüchen aus betrieblicher Ruhegeldordnung

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 02.09.2010 - Aktenzeichen 14 Sa 82/09

DRsp Nr. 2011/7001

Eingriff in erdiente Dynamik einer Versorgungszusage durch Neuregelung von Versorgungsansprüchen aus betrieblicher Ruhegeldordnung

1. Bei Eingriffen in erdiente Besitzstände der Beschäftigten ist von einem dreistufigen Prüfungsschema auszugehen, welches entsprechend den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit den abgestuften Besitzständen der Beschäftigten Rechnung trägt; das Gewicht des Eingriffsgrundes muss der Stärke des Besitzstandes entsprechen. 2. Den Sockel aller denkbaren Besitzstände bildet der Teilbetrag, der dem anwartschaftsberechtigten Arbeitnehmer selbst dann nicht mehr entzogen werden kann, wenn das Arbeitsverhältnis zur Zeit der Neuregelung beendet wird oder wenn die Arbeitgeberin Insolvenz anmelden muss; dieser unverfallbare und insolvenzgestützte Teilbetrag ist gemäß § 2 BetrAVG zeitanteilig zu berechnen und verändert sich nach dem Berechnungsstichtag (Vertragsende, Insolvenz, Widerruf) nicht mehr, da spätere Veränderungen der Versorgungsregelung oder der Bemessungsgrundlagen für diesen erdienten Teilbetrag außer Betracht bleiben (§ 2 Abs. 5 BetrAVG).