BAG - Urteil vom 21.08.2002
4 AZR 223/01
Normen:
Tarifvertrag für die Ersatzkassen (EKT) § 10 Abs. 1 ; Tarifvertrag über die Einstufung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Barmer Ersatzkasse (Anlage 5 zum EKT, in der Fassung des am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Ergänzungstarifvertrages vom 13. Mai 1998) Teil A 1 Abschn. I VergGr. 6, 7; TVG § 1 (Auslegung) ;
Fundstellen:
BAGE 102, 282
BB 2003, 692
NZA-RR 2003, 609
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 12.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 2064/00
ArbG Berlin, vom 15.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 91 Ca 22046/99

Eingruppierung - Rehabilitationsberater in Ersatzkasse; Eingruppierung auf der Grundlage der überwiegend auszuübenden Tätigkeit; Tarifautomatik; Tätigkeitsbeispiel und Eingruppierung; Tarifauslegung bei Fachbegriff; Eingruppierung bei Mischtätigkeit

BAG, Urteil vom 21.08.2002 - Aktenzeichen 4 AZR 223/01

DRsp Nr. 2003/3733

Eingruppierung - Rehabilitationsberater in Ersatzkasse; Eingruppierung auf der Grundlage der "überwiegend auszuübenden Tätigkeit"; Tarifautomatik; Tätigkeitsbeispiel und Eingruppierung; Tarifauslegung bei Fachbegriff; Eingruppierung bei Mischtätigkeit

»"Rehabilitationsberater/innen" im Sinne der entsprechenden Beispiele der VergGr. 6 und 7 des Tarifvertrages über die Einstufung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Barmer Ersatzkasse (Anlage 5 zum EKT) sind die Ansprechpartner des Versicherten, die dessen individuellen Rehabilitationsbedarf erfassen und dessen ggf. erforderliche Rehabilitation im Sinne eines Case-Managements steuern.« Orientierungssätze: 1. Grundsätze zur Feststellung der "überwiegend auszuübenden Tätigkeit" als Grundlage der Eingruppierung (Bestätigung der Rechtsprechung des Senats). 2. Erfüllt die Tätigkeit des Angestellten ein in einer Vergütungsgruppe genanntes Beispiel, ist er in dieser eingruppiert, ohne daß die Anforderungen des Obersatzes der Vergütungsgruppe überprüft werden müssen. 3. Führen die Tarifvertragsparteien einen branchenspezifischen Begriff in eine Tarifnorm ein, ist im Zweifel anzunehmen, daß dieser im branchenspezifischen Sinn Geltung haben soll (Bestätigung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts).