Die Parteien streiten um die richtige Eingruppierung des Klägers.
Die Beklagte betreibt eine P2xxxxx-Vertragswerkstatt mit 18 Beschäftigten. Im Werkstattbereich werden ein Kundendienstmeister und sechs weitere Mitarbeiter eingesetzt, darunter der Kläger.
Der 1970 geborene Kläger begann am 1. August 1988 bei der Beklagten eine Ausbildung als Kfz-Mechaniker. Nach dem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung wurde er als Geselle weiterbeschäftigt. Nebenberuflich absolvierte er eine Ausbildung zum Meister, die er im August 1998 erfolgreich abschloss. Kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit finden auf das Arbeitsverhältnis die Tarifverträge für das Kfz-Gewerbe im Land Nordrhein-Westfalen Anwendung.
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