LAG Köln - Urteil vom 12.05.2006
4 (12) Sa 69/06
Normen:
Lohntarifvertrag des nordrheinwestfälischen Einzelhandels § 2 ; BGB § 612 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 23.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 195/05

Eingruppierung

LAG Köln, Urteil vom 12.05.2006 - Aktenzeichen 4 (12) Sa 69/06

DRsp Nr. 2006/25967

Eingruppierung

»Zum Begriff der "körperlich schweren Arbeit" i. S. d. der Einzelhandelstarifverträge; hier: Kommissioniererin.«

Normenkette:

Lohntarifvertrag des nordrheinwestfälischen Einzelhandels § 2 ; BGB § 612 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin und um hieraus folgende Differenzlohnansprüche.

Die Klägerin ist als Kommissioniererin im Verteilerzentrum der Beklagten in W beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden der Manteltarifvertrag und der Lohntarifvertrag des nordrhein-westfälischen Einzelhandels Anwendung. Dieser Letztere lautet auszugsweise wie folgt:

§ 2 Lohnregelung

(1) Die gewerblichen Arbeitnehmer sind nach der von ihnen tatsächlich verrichteten Tätigkeit in eine der nachstehenden Lohngruppen einzugliedern. Die in den Lohngruppen aufgeführten Beispiele gelten als Richtbeispiele.

....................

Lohngruppe II

Arbeitskräfte für Tätigkeiten, die ohne handwerkliche Vor- und Ausbildung ausgeführt werden, die aber Lohnstaffel a) gewisse Fertigkeiten erfordern.

Beispiele:

.....................

Etikettierer, Auszeichner, Kommissionierer

.....................

Lohnstaffel b) in der Regel körperlich schweres Arbeiten erfordern

Beispiele:

Auszeichner, Kommissionierer