Die Parteien streiten um die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin und um hieraus folgende Differenzlohnansprüche.
Die Klägerin ist als Kommissioniererin im Verteilerzentrum der Beklagten in W beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden der Manteltarifvertrag und der Lohntarifvertrag des nordrhein-westfälischen Einzelhandels Anwendung. Dieser Letztere lautet auszugsweise wie folgt:
§ 2 Lohnregelung
(1) Die gewerblichen Arbeitnehmer sind nach der von ihnen tatsächlich verrichteten Tätigkeit in eine der nachstehenden Lohngruppen einzugliedern. Die in den Lohngruppen aufgeführten Beispiele gelten als Richtbeispiele.
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Lohngruppe II
Arbeitskräfte für Tätigkeiten, die ohne handwerkliche Vor- und Ausbildung ausgeführt werden, die aber Lohnstaffel a) gewisse Fertigkeiten erfordern.
Beispiele:
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Etikettierer, Auszeichner, Kommissionierer
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Lohnstaffel b) in der Regel körperlich schweres Arbeiten erfordern
Beispiele:
Auszeichner, Kommissionierer
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