LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 29.10.2009
5 Sa 1048/09
Normen:
TV-Ärzte/Charité § 12;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 25.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 56 Ca 19822/08

Eingruppierung als Oberarzt gem. § 12 TV-Ärzte/Charité; Verantwortlichkeit für einen Teilbereich einer Klinik

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.10.2009 - Aktenzeichen 5 Sa 1048/09

DRsp Nr. 2010/10797

Eingruppierung als Oberarzt gem. § 12 TV-Ärzte/Charité; Verantwortlichkeit für einen Teilbereich einer Klinik

1. a) § 12 TV-Ärzte/Charité definiert nach seiner inneren Systematik die Voraussetzungen für eine Eingruppierung als Oberarzt in drei "Säulen" definiert, deren Eingruppierungsmerkmale alternativ nebeneinander stehen und jeweils selbständige tatbestandliche Beschreibungen enthalten.