LAG Brandenburg - Urteil vom 16.03.2004
2 Sa 412/03
Normen:
TV Dachdeckerhandwerk § 2 Abs. 3 ; RTV Dachdeckerhandwerk § 21 ; ÄnderungsTV § 2 ; TVG § 1 § 3 Abs. 1 § 4 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Potsdam, vom 25.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1187/03

Eingruppierung als Vorarbeiter im Dachdeckerhandwerk

LAG Brandenburg, Urteil vom 16.03.2004 - Aktenzeichen 2 Sa 412/03

DRsp Nr. 2004/12820

Eingruppierung als Vorarbeiter im Dachdeckerhandwerk

1. Ein Dachdecker-Vorarbeiter ist im Hinblick auf die Formulierung "Arbeitnehmer, die die fachliche Voraussetzung des Dachdecker-Gesellen erfüllen" nur ein solcher Vorarbeiter, der die Gesellenprüfung im Dachdeckerhandwerk bestanden hat.2. Eine den fachlichen Voraussetzungen des Dachdecker-Gesellen gleichzusetzende Qualifikation des Vorarbeiters ist nur durch mehrjährige (mindestens 6-jährige Tätigkeit) im Dachdeckerhandwerk zu erfüllen.

Normenkette:

TV Dachdeckerhandwerk § 2 Abs. 3 ; RTV Dachdeckerhandwerk § 21 ; ÄnderungsTV § 2 ; TVG § 1 § 3 Abs. 1 § 4 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Frage, ob der Kläger entsprechend Lohngruppe I als "Vorarbeiter im Dachdeckerhandwerk" nach dem Anhang zum Lohntarifvertrag gem. § 2 Abs. 3 des Tarifvertrages zur Neuregelung der Löhne im Dachdeckerhandwerk vom 26.06.1998 und vom 21.08.2002 zu vergüten ist.