Die Parteien streiten über die Frage, ob der Kläger entsprechend Lohngruppe I als "Vorarbeiter im Dachdeckerhandwerk" nach dem Anhang zum Lohntarifvertrag gem. § 2 Abs. 3 des Tarifvertrages zur Neuregelung der Löhne im Dachdeckerhandwerk vom 26.06.1998 und vom 21.08.2002 zu vergüten ist.
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