LAG Berlin - Urteil vom 29.01.1999
6 Sa 96/98
Normen:
BAT § 22 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 18.05.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 93 Ca 5083/98

Eingruppierung: Angestellte an einer Universität - Begriff der selbständigen Leistung

LAG Berlin, Urteil vom 29.01.1999 - Aktenzeichen 6 Sa 96/98

DRsp Nr. 2002/7978

Eingruppierung: Angestellte an einer Universität - Begriff der "selbständigen Leistung"

1. Selbständige Leistungen im tariflichen Sinne erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen (Zusatz unter VergGr VIb FG 1a BAT). 2. Dabei darf das Tätigkeitsmerkmal "selbständige Leistungen" nicht mit dem Begriff "selbständig arbeiten" im Sinne von "allein arbeiten", d.h. ohne direkte Aufsicht oder Lenkung durch Weisungen tätig zu sein, verwechselt werden. Vielmehr ist unter einer selbständigen Leistung eine Gedankenarbeit zu verstehen, die im Rahmen der für die Vergütungsgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich des einzuschlagenden Weges, wie insbesondere hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses, eine eigene Beurteilung und eigene Entschließung erfordert.

Normenkette:

BAT § 22 ;

Tatbestand

Die Klägerin steht seit dem 1.04.82 als Angestellte in den Diensten der Beklagten, wobei sie im Fachbereich P W mit Bürotätigkeiten für die Ausbildungskommission (ABK) beschäftigt wird. Nach neunjähriger Bewährung erhält die Klägerin Vergütung nach VergGr VIb FG 2 BAT.