LAG München - Urteil vom 28.08.1998
8 Sa 1033/97
Normen:
BAT §§ 22 23 Anlage 1a Abschnitt G ; MTAG (Gesetz über die Ausübung des Berufs der medizinisch-technischen Assistentin vom 2. August 1993 - BGBl I S.1402);
Fundstellen:
EzBAT §§ 22, 23 BAT D2 VergGr VIb Nr. 3
ZTR 1999, 268
Vorinstanzen:
ArbG Regensburg, vom 18.04.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1415/96

Eingruppierung: Anspruch auf Höhergruppierung einer Laboratoriumsassistentin - Voraussetzungen nach dem MTAG 1993

LAG München, Urteil vom 28.08.1998 - Aktenzeichen 8 Sa 1033/97

DRsp Nr. 2002/14983

Eingruppierung: Anspruch auf Höhergruppierung einer Laboratoriumsassistentin - Voraussetzungen nach dem MTAG 1993

1. Eine ausgebildete medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin mit der Erlaubnis zur Führung dieser Berufsbezeichnung, die in der Fachrichtung Radiologie eingesetzt ist, erfüllt nicht die Voraussetzungen einer "entsprechenden Tätigkeit nach sechsjähriger Bewährung" i.S. der Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 26 BAT/VkA, weil sie nicht, wie das MTAG vom 02.08.1993 dies verlangt, in der Fachrichtung ihrer Ausbildung - Laboratorium - tätig ist. 2. Daran ändert auch die Übergangsvorschrift § 3 des Tarifvertrages vom 14. Dezember 1993 nichts, denn damit haben sich die Tarifvertragsparteien die Regelungen des vorgenannten MTAG zu eigen gemacht und das neue Berufsbild, dessen Voraussetzungen und den zugleich geregelten jeweiligen Einsatzbereich der genannten medizinisch-technischen Assistenten nach Ausbildung und Prüfung anerkannt.

Normenkette:

BAT §§ 22 23 Anlage 1a Abschnitt G ; MTAG (Gesetz über die Ausübung des Berufs der medizinisch-technischen Assistentin vom 2. August 1993 - BGBl I S.1402);

Tatbestand: