LAG Bremen - Urteil vom 09.04.2003
2 Sa 196/02
Normen:
BSHG § 46 ; BAT § 22 Abs. 1, 2 ; BAT § 23a ; BAT § 24 Abs. 1 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bremen, vom 05.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 7037/02

Eingruppierung: Begriff des Arbeitsvorgangs

LAG Bremen, Urteil vom 09.04.2003 - Aktenzeichen 2 Sa 196/02

DRsp Nr. 2003/12073

Eingruppierung: Begriff des Arbeitsvorgangs

1. Durch die Formulierung der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT: "Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen", haben die Tarifvertragsparteien eindeutig vereinbart, dass bei der Bildung von Arbeitsvorgängen ausschließlich auf den konkret zu bewertenden Aufgabenbereich abzustellen ist.2. Es kommt nicht darauf an, ob es theoretisch möglich wäre, durch organisatorische Maßnahmen einen Arbeitsvorgang aufzuteilen und die Bearbeitung dieser Teile auf verschiedene Bearbeiter zu übertragen.3. Der Begriff des Arbeitsvorgangs kann je nach dem zu erbringenden Ergebnis im Einzelfall auch mehrere Tätigkeiten umfassen, die sich bei anderen Angestellten wiederum als "Arbeitsvorgang" darstellen könnten. Maßgeblich bei Bildung eines Arbeitsvorganges ist das Vorliegen eines engen inneren Zusammenhangs der Einzelaufgaben.

Normenkette:

BSHG § 46 ; BAT § 22 Abs. 1, 2 ; BAT § 23a ; BAT § 24 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Frage, ob der Klägerin für die Zeit vom 01.06.2000 bis 31.05.2001 ein Anspruch auf den Differenzbetrag zwischen der Vergütungsgruppe II a BAT und I b BAT zusteht.