ArbG Stuttgart, vom 17.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 30 BV 170/02
Eingruppierung bei Ablösung eines Tarifvertrags durch Betriebsvereinbarung infolge Betriebsübergangs
LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.01.2004 - Aktenzeichen 6 TaBV 5/03
DRsp Nr. 2004/7710
Eingruppierung bei Ablösung eines Tarifvertrags durch Betriebsvereinbarung infolge Betriebsübergangs
1. Nach § 613 a Abs. 1 Satz 3 BGB ist die Fortgeltung eines Tarifvertrags oder einer Betriebsvereinbarung ausgeschlossen, wenn die Rechte und Pflichten bei dem Betriebserwerber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder einer anderen Betriebsverfassung geregelt werden; bei identischer Regelungsmaterie gelten die neuen Kollektivverträge auch dann, wenn sie schlechtere Arbeitsbedingungen vorsehen als die frühere Regelung 2. Die Ablösung eines Tarifvertrags durch eine Betriebsvereinbarung ist im Rahmen des § 613 a Abs. 1 Satz 3 BGB auch möglich, ohne dass § 77 Abs. 3BetrVG verletzt ist; da auch tarifvertragliche Regelungen lediglich individualrechtlich fortgelten, kann eine beim Betriebsnachfolger geltende Betriebsvereinbarung eine tarifliche Regelung, die beim Veräußerer bestanden hat, verdrängen, wenn sie den gleichen Regelungsgegenstand betrifft.