LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 18.11.2003
2 TaBV 586/03
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 4 ; ArbGG § 87 Abs. 2 ; ArbGG § 99 Abs. 2 ;
Fundstellen:
LAGReport 2004, 150
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 15.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 10 BV 2981/02

Eingruppierung bei Einstellung als Leiterin des Arbeitsbereichs Haushalt/do ityourself

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.11.2003 - Aktenzeichen 2 TaBV 586/03

DRsp Nr. 2004/7031

Eingruppierung bei Einstellung als Leiterin des Arbeitsbereichs "Haushalt/do ityourself"

Wer einer Abteilung vorsteht ist nicht automatisch Abteilungsleiter im tariflichen Sinne; zur Festlegung des Begriffes einer Abteilungsleiterin ist auf die übrigen konkreten Tätigkeitsmerkmale der Gehaltsgruppen sowie auf die allgemeinen Obermerkmale abzustellen.

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 4 ; ArbGG § 87 Abs. 2 ; ArbGG § 99 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten vorliegend im Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG um die tarifgerechte Eingruppierung der Arbeitnehmerin X. im Zusammenhang mit ihrer Einstellung als Leiterin des Arbeitsbereichs "Haushalt/do ityourself".

Die Arbeitgeberin betreibt unter anderem auch in A-Stadt ein SB-Warenhaus, in dem insgesamt, inklusive Teilzeitkräfte, etwa 240 Arbeitnehmer beschäftigt sind. In diesem Markt gibt es etwa 13 oder 14 verschiedene Teilbereiche, denen jeweils ein Mitarbeiter vorsteht, den die Arbeitgeberin als "Teamleiter" und der Betriebsrat als "Abteilungsleiter" bezeichnet. Im Markt A-Stadt ist dem Geschäftsleiter ein Mitarbeiter nachgeordnet, der für den Bereich Warenannahme und Kasse verantwortlich ist. Dieser bezieht Vergütung nach der Vergütungsgruppe V des Gehaltstarifvertrages für den Einzelhandel in Rheinland-Pfalz (im Folgenden: GTV).