BAG - Urteil vom 04.07.2012
4 AZR 759/10
Normen:
GewO § 106;
Fundstellen:
AuR 2012, 494
BB 2012, 2944
DB 2012, 2871
EzA-SD 2012, 14
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 19.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 757/09
ArbG Koblenz, vom 09.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 243/09
ArbG Koblenz, vom 09.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 301/09

Eingruppierung bei vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit

BAG, Urteil vom 04.07.2012 - Aktenzeichen 4 AZR 759/10

DRsp Nr. 2012/21323

Eingruppierung bei vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit

Orientierungssätze: 1. Die Rechtmäßigkeit der vorübergehenden Übertragung einer höher bewerteten Tätigkeit nach § 14 TVöD ist an den Regeln zu messen, die der Arbeitgeber bei der Ausübung seines arbeitsvertraglichen Leistungsbestimmungsrechts nach § 106 GewO grundsätzlich einzuhalten hat. 2. Bei der Ausübung des Direktionsrechts durch den Arbeitgeber muss es zunächst billigem Ermessen entsprechen, dem Arbeitnehmer die höher bewertete Tätigkeit überhaupt zu übertragen. In einem weiteren Schritt ist dann zu prüfen, ob es billigem Ermessen entspricht, diese Tätigkeit nur vorübergehend zu übertragen ("doppelte Billigkeitsprüfung"). 3. Nach den tariflichen Regelungen für den öffentlichen Dienst ist die Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit auf Dauer der Regelfall. Die nur vorübergehende Übertragung nach § 14 TVöD erfordert als Ausnahme einen ausreichenden Grund, um billigem Ermessen zu entsprechen. Allein eine mögliche Unsicherheit über die Dauer der Beschäftigungsmöglichkeit mit der übertragenen höherwertigen Tätigkeit reicht nicht aus.

1. Auf die Revisionen der Kläger wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. Juli 2010 - 5 Sa 757/09 - aufgehoben.