LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 12.11.2009
4 Sa 75/09
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; KiTaG § 15 Abs. 2; KiTaVO § 1 Abs. 2 Nr. 1; KiTaVO § 2 Abs. 1 Nr. 1; KiTaVO § 4 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, 51 Ca 948 a/08 vom 22.01.2009,

Eingruppierung der Leiterin eines Waldkindergartens; Ausübung von Leitungsaufgaben bei fachlicher Verantwortung für eine Organisationseinheit

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12.11.2009 - Aktenzeichen 4 Sa 75/09

DRsp Nr. 2009/28561

Eingruppierung der Leiterin eines Waldkindergartens; Ausübung von Leitungsaufgaben bei fachlicher Verantwortung für eine Organisationseinheit

1. Nach den Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche Deutschland (AVR) übt eine Mitarbeiterin auch dann Leitungsaufgaben aus, wenn sie sich nur auf einen Teilaspekt aus der fachlichen, personellen, organisatorischen und wirtschaftlichen Verantwortung für die Organisationseinheit beziehen; danach ist auch denkbar, von der Wahrnehmung von Leitungsaufgaben auszugehen, sofern sich die Leitung nur auf die fachliche Verantwortung für eine Organisationseinheit bezieht. 2. Trägt die Arbeitnehmerin die fachliche Verantwortung für die Organisationseinheit im Wald zu betreuender Kinder, ist es für das Vorliegen einer Organisationseinheit völlig unerheblich, ob man diese Einheit als Waldkindergarten oder Waldgruppe bezeichnet; entscheidend ist, dass die Arbeitnehmerin die fachliche Verantwortung für diese abgrenzbare Einheit trägt und ihr diese Leitungsaufgabe auch ausdrücklich übertragen wurde. 3. Der Umstand, dass die Arbeitnehmerin die wirtschaftliche Verantwortung und auch die personelle Verantwortung im Sinne von Einstellungs- und Entlastungsbefugnis und disziplinarischer Befugnis nicht besitzt, steht der begehrten Eingruppierung nicht entgegen.

Tenor: