BAG - Urteil vom 07.11.1990
4 AZR 90/90
Normen:
TVG § 1 (Tarifverträge: Druckindustrie); Gehaltstarifvertrag (für Redakteure an Zeitschriften vom 11. Juni 1986);
Fundstellen:
AfP 1991, 455
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 25.02.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 11441/87
LAG München, vom 31.01.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 1165/87

Eingruppierung des Chefs vom Dienst

BAG, Urteil vom 07.11.1990 - Aktenzeichen 4 AZR 90/90

DRsp Nr. 2000/1194

Eingruppierung des Chefs vom Dienst

»1. Hat ein Arbeitnehmer in den Tatsacheninstanzen ein Gehalt, nach einer bestimmten Vergütungsgruppe gefordert, so kann er in der Revisionsinstanz seinen Anspruch nicht auf eine weitere Vergütungsgruppe erstrecken; insoweit liegt eine Klageänderung vor, die weitere tatsächliche Feststellungen erfordert. 2. Sieht ein Tarifvertrag vor, daß einem Arbeitnehmer ein angemessenes Gehalt über einer bestimmten Tarifgruppe zusteht, so hat der Arbeitnehmer nach billigem Ermessen das Gehalt zu bestimmen, wenn eine einzelvertragliche Vereinbarung nicht zustande gekommen ist (§ 316 BGB). 3. Nach dem Gehaltstarifvertrag für Redakteure an Zeitschriften vom 11. Juni 1986 sind Chefs vom Dienst nach VergGr. II zuzüglich einer zu vereinbarenden Zulage einzugruppieren, wenn ihnen Redakteure der VergGr. II Nr. 2 unterstellt sind; ist dies nicht der Fall, sind sie nach VergGr. I zuzüglich einer Zulage einzugruppieren.«

Normenkette:

TVG § 1 (Tarifverträge: Druckindustrie); Gehaltstarifvertrag (für Redakteure an Zeitschriften vom 11. Juni 1986);

Tatbestand: