BAG - Urteil vom 13.11.1991
4 AZR 131/91
Normen:
Bundesrahmentarifvertrag für die Arbeitnehmer der deutschen Brauwirtschaft vom 19.2.1981 § 3 Bewertungsgruppen IV und V; TVG § 1 Tarifverträge: Brauereien;
Fundstellen:
AP Nr. 3 zu § 1 TVG
BB 1992, 572
NZA 1992, 613
SAE 1993, 223
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 23.08.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 778/90
LAG Baden-Württemberg, vom 22.01.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 117/90

Eingruppierung des Depotfahrers einer Brauerei

BAG, Urteil vom 13.11.1991 - Aktenzeichen 4 AZR 131/91

DRsp Nr. 1996/6157

Eingruppierung des Depotfahrers einer Brauerei

»1. Die Beispielstätigkeiten der Bewertungsgruppe IV des Bundesrahmentarifvertrages für die Arbeitnehmer der deutschen Brauwirtschaft vom 19. Febr. 1981 sind auch der Bewertungsgruppe V zugeordnet. Eine Eingruppierung nach Bewertungsgruppe V kommt nur in Betracht, wenn auch die allgemeinen Merkmale der Vergütungsgruppe V erfüllt sind. 2. Alle Arbeitnehmergruppen, die die allgemeinen Merkmale der Bewertungsgruppe IV erfüllen, können auch in die Bewertungsgruppe V aufsteigen. 3. Ein LKW-Fahrer erfüllt noch nicht allein deswegen eine schwierige und verantwortungsvolle Tätigkeit, weil er einen LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 40 to fährt. Vielmehr hält es sich im Bewertungsermessen der Tatsacheninstanzen, wenn sie auf die Umstände des Einzelfalles abstellen.«

Normenkette:

Bundesrahmentarifvertrag für die Arbeitnehmer der deutschen Brauwirtschaft vom 19.2.1981 § 3 Bewertungsgruppen IV und V; TVG § 1 Tarifverträge: Brauereien;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers in den Monaten Oktober 1989 bis Januar 1990 nach dem einheitlichen Bundesrahmentarifvertrag für die Arbeitnehmer in der deutschen Brauwirtschaft vom 19. Februar 1981 (BRTV-Brauereien).