BAG - Urteil vom 25.09.1991
4 AZR 87/91
Normen:
LRA (Lohnrahmenabkommen für den Groß- und Außenhandel Nordrhein-Westfalen vom 14.3.1990) § 2, § 3; TVG Tarifverträge § 1 : Großhandel;
Fundstellen:
AP Nr. 7 zu § 1 TVG
BB 1992, 72
DB 1992, 530
EzA § 4 TVG Nr. 2
NZA 1992, 273
SAE 1993, 94
Vorinstanzen:
ArbG Solingen, vom 22.08.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1644/89
LAG Düsseldorf, vom 19.12.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 1320/90

Eingruppierung einer Abpackerin

BAG, Urteil vom 25.09.1991 - Aktenzeichen 4 AZR 87/91

DRsp Nr. 1996/6152

Eingruppierung einer Abpackerin

»1. Bei der Eingruppierung eines Arbeitnehmers in die Vergütungsgruppen des Lohnrahmenabkommens für den Groß- und Außenhandel im Lande Nordrhein-Westfalen gelten folgende Grundsätze: (1) Es ist von der überwiegend ausgeübten Tätigkeit eines Arbeitnehmers auszugehen. Dies ist die Tätigkeit, die mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit in Anspruch nimmt. (2) Die überwiegend ausgeübte Tätigkeit ist nach den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen (Oberbegriffen) zu bewerten. (3) Auf die den Oberbegriffen zugeordneten Beispielstätigkeiten ist nur dann maßgebend abzustellen, wenn diese im Tarifvertrag nur einmal in einer bestimmten Lohngruppe aufgeführt sind. Wird eine Beispielstätigkeit nur einmal in einer Tarifgruppe aufgeführt, besteht der allgemeine Grundsatz, daß auch die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale als erfüllt angesehen werden können. (4) Auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale ist wieder zurückzugreifen, wenn von der Beispielstätigkeit nur ein Ausschnitt der überwiegend ausgeübten Tätigkeit erfaßt wird. (5) Erfüllt die Beispielstätigkeit die Merkmale einer niedrigeren als der begehrten Vergütungsgruppe, so ist eine Eingruppierung in die höhere Vergütungsgruppe nicht mehr aufgrund der allgemeinen Merkmale möglich.