LAG München - Urteil vom 06.08.1997
5 Sa 1230/96
Normen:
BAT §§ 22 23 Anlage 1a ;
Fundstellen:
EzBAT §§ 22, 23 BAT F2 VergGr Vb Nr. 10
ZTR 1998, 275
Vorinstanzen:
ArbG Regensburg, vom 24.10.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2376/96

Eingruppierung einer als stellvertretenden Kindergartenleiterin eingestellten Kindergärtnerin als ständige Vertreterin der Kindergartenleiterin

LAG München, Urteil vom 06.08.1997 - Aktenzeichen 5 Sa 1230/96

DRsp Nr. 2002/15025

Eingruppierung einer als stellvertretenden Kindergartenleiterin eingestellten Kindergärtnerin als ständige Vertreterin der Kindergartenleiterin

1. Der ständige Vertreter im Sinne der VergGr. IV b Fallgr. 5 BAT/VKA hat mit Rücksicht auf das Erfordernis der Ständigkeit und die Protokollerklärung Nr. 4 Leitungsaufgaben des Vertretenen nicht nur im Falle der Verhinderung des Vertretenen durch Abwesenheit, sondern auch bei dessen dienstlicher Anwesenheit, d.h. neben dem Vertretenen, zu erledigen (vgl. BAG, Urteil v. 27.05.1981 - 4 AZR 1079/78 - AP Nr. 44 zu §§ 22, 23 BAT 1975). 2. Eine ausdrückliche Bestellung zum ständigen Vertreter im Sinne der VergGr. IV b Fallgr. 5 BAT/VKA setzt eine wenigstens rechtsgeschäftsähnliche Erklärung durch den Arbeitgeber oder dessen Vertreter voraus, während ein bloß konkludentes Verhalten des Arbeitgebers bzw. die bloß faktische Herstellung entsprechender Organisationsformen in der Verwaltung nicht genügt (vgl. BAG, Urteil v. 04.11.1987 - 4 AZR 336/87 - AP Nr. 140 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

Normenkette:

BAT §§ 22 23 Anlage 1a ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die tarifgerechte Vergütung der Klägerin.