LAG Hamm - Urteil vom 28.08.2014
8 Sa 196/14
Normen:
§ 12 DCVArbVtrRL; Anl. 1 DCVArbVtrRL; Anl. 2DCVArbVtrRL;
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, vom 17.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1799/13

Eingruppierung einer als Telefonistin und Pförtnerin in einem Lehrkrankenhaus kirchlicher Trägerschaft eingesetzten Arbeitnehmerin

LAG Hamm, Urteil vom 28.08.2014 - Aktenzeichen 8 Sa 196/14

DRsp Nr. 2014/18605

Eingruppierung einer als Telefonistin und Pförtnerin in einem Lehrkrankenhaus kirchlicher Trägerschaft eingesetzten Arbeitnehmerin

Eine Arbeitnehmerin, die als Telefonistin nicht bloß Telefonanrufe entgegen nimmt und weiterleitet, sondern im Bedarfsfall nach eigener Recherche in den jeweiligen Dienstplänen der Abteilungen die Hintergrunddienste des Hauses zu aktivieren hat, regelmäßig mit externen Dienstleistern und weiteren Stellen in Kontakt tritt und zudem telefonisch Patientendaten erfragt und erfasst, erfüllt das Merkmal einer umfangreichen Tätigkeit.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 17.12.2013 - 5 Ca 1799/13 - abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 01.09.2013 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe 8 der Anlage 2 zu den AVR-L zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 283,55 € brutto nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.09.2013 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 12 DCVArbVtrRL; Anl. 1 DCVArbVtrRL; Anl. 2DCVArbVtrRL;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin nach den Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen LC (AVR L).

1. 2. 1. 2.