LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.09.2008
10 Sa 358/08
Normen:
TVÜ-L § 2 Abs. 1; TVÜ-L § 4 Abs. 1; TVÜ-L § 5; TVÜ-L § 6 Abs. 2 S. 1; TVÜ-L § 6 Abs. 4; TVÜ-L § 8 Abs. 1 S. 4; TVÜ-L § 8 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 28.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2024/07

Eingruppierung einer Angestellten im öffentlichen Dienst nach Überleitungsrecht; immanenter Änderungsvorbehalt und Ablösungsprinzip

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.09.2008 - Aktenzeichen 10 Sa 358/08

DRsp Nr. 2009/27512

Eingruppierung einer Angestellten im öffentlichen Dienst nach Überleitungsrecht; immanenter Änderungsvorbehalt und Ablösungsprinzip

1. Die Erwartung, während der gesamten Laufzeit der Altersteilzeit keine Entgeltminderung zu erleiden, ist nur begrenzt geschützt; richtet sich das Arbeitsverhältnis nach kollektivrechtlichen Bestimmungen, stehen dessen Bedingungen ebenso wie die der Arbeitnehmer im "Normalarbeitsverhältnis" unter dem immanenten Vorbehalt einer Änderung. 2. Im TV-L, der am 01.11.2006 in Kraft getreten ist, sind Bewährungs-, Fallgruppen- und Tätigkeitsaufstiege nicht mehr vorgesehen; für übergeleitete Angestellte, deren Höhergruppierung nach dem BAT angestanden hätte, haben die Tarifvertragsparteien eine Besitzstandsregelung getroffen. 3. Eine Höhergruppierung erfolgt nur noch unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 TVÜ-L, gegebenenfalls in Verbindung mit § 8 Abs. 3 TVÜ-L. 4. Tarifliche Bestimmungen stehen stets unter dem Vorbehalt, durch tarifliche Folgeregelungen verschlechtert oder aufgehoben zu werden; das gilt grundsätzlich sogar für bereits entstandene und fällig gewordene, noch nicht abgewickelte Ansprüche im Sinne "wohlerworbener Rechte".