ArbG Ludwigshafen, vom 28.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2024/07
Eingruppierung einer Angestellten im öffentlichen Dienst nach Überleitungsrecht; immanenter Änderungsvorbehalt und Ablösungsprinzip
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.09.2008 - Aktenzeichen 10 Sa 358/08
DRsp Nr. 2009/27512
Eingruppierung einer Angestellten im öffentlichen Dienst nach Überleitungsrecht; immanenter Änderungsvorbehalt und Ablösungsprinzip
1. Die Erwartung, während der gesamten Laufzeit der Altersteilzeit keine Entgeltminderung zu erleiden, ist nur begrenzt geschützt; richtet sich das Arbeitsverhältnis nach kollektivrechtlichen Bestimmungen, stehen dessen Bedingungen ebenso wie die der Arbeitnehmer im "Normalarbeitsverhältnis" unter dem immanenten Vorbehalt einer Änderung.2. Im TV-L, der am 01.11.2006 in Kraft getreten ist, sind Bewährungs-, Fallgruppen- und Tätigkeitsaufstiege nicht mehr vorgesehen; für übergeleitete Angestellte, deren Höhergruppierung nach dem BAT angestanden hätte, haben die Tarifvertragsparteien eine Besitzstandsregelung getroffen.3. Eine Höhergruppierung erfolgt nur noch unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 TVÜ-L, gegebenenfalls in Verbindung mit § 8 Abs. 3 TVÜ-L.4. Tarifliche Bestimmungen stehen stets unter dem Vorbehalt, durch tarifliche Folgeregelungen verschlechtert oder aufgehoben zu werden; das gilt grundsätzlich sogar für bereits entstandene und fällig gewordene, noch nicht abgewickelte Ansprüche im Sinne "wohlerworbener Rechte".
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