LAG Düsseldorf - Urteil vom 25.06.2010
10 Sa 663/09
Normen:
BAT-KF § 10 Abs. 1; BAT-KF § 10 Abs. 2; BAT-KF § 13; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 29.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 8045/08

Eingruppierung einer Architektin der zentralen kirchlichen Liegenschaftsverwaltung; akademischer Zuschnitt der einer wissenschaftlichen Hochschulausbildung entsprechenden Tätigkeit

LAG Düsseldorf, Urteil vom 25.06.2010 - Aktenzeichen 10 Sa 663/09

DRsp Nr. 2010/13777

Eingruppierung einer Architektin der zentralen kirchlichen Liegenschaftsverwaltung; "akademischer Zuschnitt" der einer wissenschaftlichen Hochschulausbildung entsprechenden Tätigkeit

1. Die Angestellte ist mit einer der wissenschaftlichen Hochschulausbildung entsprechenden Tätigkeit im Sinne Ziff. 6.1 AVGP betraut, wenn ihre Tätigkeit einen "akademischen Zuschnitt" hat. 2. Eine Tätigkeit hat "akademischen Zuschnitt", wenn sie schlechthin die Fähigkeit der einschlägig ausgebildeten Akademikerin erfordert, auf dem entsprechenden Fachgebiet Zusammenhänge zu überschauen und selbständig Ergebnisse zu entwickeln und die entsprechenden Kenntnisse dazu erforderlich (notwendig) sind; es reicht nicht aus, wenn die Kenntnisse für den Aufgabenkreis lediglich nützlich oder erwünscht sind. 3. Die Beantwortung der Frage, ob eine Architektin in der kirchlichen Liegenschaftsverwaltung eine der Hochschulausbildung entsprechende Tätigkeit ausübt, ist nur durch einen wertenden Vergleich möglich, mit dem aufgezeigt wird, welche Kenntnisse und Fähigkeiten, die über die einer Technikerin hinausgehen, für die Erfüllung der Aufgaben nicht nur nützlich oder wünschenswert sondern erforderlich sind.