BAG - Urteil vom 18.04.2012
4 AZR 441/10
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1; Bundes-Angestelltentarifvertrag in kirchlicher Fassung (BAT-KF) § 22; Allgemeiner Vergütungsgruppenplan zum BAT-KF (AVGP.BAT-KF) Abschnitt 4.3 Fallgruppe 13, Fallgruppe 15, Abschnitt 6 Fallgruppe 1;
Fundstellen:
NZA 2012, 1455
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 25.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 663/09
ArbG Düsseldorf, vom 29.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 8045/08

Eingruppierung einer Architektin in die Entgeltgruppe 14 BAT-KF

BAG, Urteil vom 18.04.2012 - Aktenzeichen 4 AZR 441/10

DRsp Nr. 2012/19468

Eingruppierung einer Architektin in die Entgeltgruppe 14 BAT-KF

Orientierungssätze: 1. Setzt ein Tätigkeitsmerkmal einer Vergütungsordnung eine der konkreten wissenschaftlichen Hochschulausbildung entsprechende Tätigkeit voraus, ist darzulegen, welche Kenntnisse und Fertigkeiten in der Ausbildung vermittelt werden und aus welchen Gründen die übertragenen Aufgaben ohne diese Kenntnisse und Fertigkeiten nicht ordnungsgemäß erledigt werden können. 2. Es ist hingegen nicht erforderlich, im Rahmen eines wertenden Vergleichs aufzuzeigen, welche über die eines Fachhochschulstudiums hinausreichenden Kenntnisse im Rahmen der wissenschaftlichen Hochschulausbildung erworben werden, wenn es sich bei dem in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmal nicht um eine sog. Aufbaufallgruppe handelt.