LAG Niedersachsen - Urteil vom 16.05.2008
12 Sa 1796/07
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; TV (Einzelhandel Nds) Gehaltsgruppe G 2;
Vorinstanzen:
ArbG Hameln - 1 Ca 300/07 - 08.11.2007,

Eingruppierung einer ausgebildeten Reiseverkehrskauffrau als Verkäuferin im Einzelhandel - Auslegung des Tarifbegriffs der einschlägigen Berufsausbildung

LAG Niedersachsen, Urteil vom 16.05.2008 - Aktenzeichen 12 Sa 1796/07

DRsp Nr. 2008/14545

Eingruppierung einer ausgebildeten Reiseverkehrskauffrau als Verkäuferin im Einzelhandel - Auslegung des Tarifbegriffs der einschlägigen Berufsausbildung

»1. Die Eingruppierung in die Gehaltsgruppe G 2 des Gehalts- und Lohntarifvertrages für den Niedersächsischen Einzelhandel setzt keine exakt tätigkeitsbezogene Ausbildung voraus.2. "Einschlägig" i. S. der Tarifnorm ist eine kaufmännische Ausbildung wie die einer Reiseverkehrskauffrau, auch wenn nach der Ausbildung eine Tätigkeit als Verkäuferin im Einzelhandel ausgeübt wird.3. Eine ausgebildete Reiseverkehrskauffrau ist nach Tarifgruppe G 2 letzter Absatz bei Aufnahme einer Tätigkeit als Verkäuferin im 3. Berufsjahr eingestuft.«

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ; TV (Einzelhandel Nds) Gehaltsgruppe G 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche für die Monate Dezember 2006 bis Juni 2007 und in diesem Zusammenhang über die Frage, ob der Klägerin ein tariflicher Anspruch nach G 2 des Gehalts- und Lohntarifvertrages für den Niedersächsischen Einzelhandel im 5. Berufsjahr zusteht.