Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung im Zeitraum November 2000 bis Juli 2003. Die Klägerin erstrebt eine Vergütung nach Vergütungsgruppe V c gemäß § 22 BMT-AW II in Verbindung mit dem Tarifvertrag über Tätigkeitsmerkmale Teil I Abschn. B: Sozial- und Erziehungsdienst (fortan: SED AW).
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