LAG Hamm - Urteil vom 16.10.2003
11 Sa 645/02
Normen:
BSHG § 39 ; BMT AW § 22 ; BMT AW § 22 Abs. 1 ; BMT AW § 22 Abs. 2 S. 1 ; BMT AW § 54 ;
Vorinstanzen:
ArbG Herford, vom 01.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1201/01

Eingruppierung einer autistische Behinderte in einem Behindertenheim betreuenden staatlich anerkannten Erzieherin

LAG Hamm, Urteil vom 16.10.2003 - Aktenzeichen 11 Sa 645/02

DRsp Nr. 2003/14970

Eingruppierung einer autistische Behinderte in einem Behindertenheim betreuenden staatlich anerkannten Erzieherin

»Eine staatlich anerkannte Erzieherin, die in einem Behindertenheim eine Wohngruppe autistischer Behinderter i.S.d. § 39 BSHG in der Weise betreut, dass sie die überwiegende Zahl ihrer Dienstschichten ohne die Anwesenheit eines fachlichen Vorgesetzten der Gruppenleitung absolviert, hat Anspruch auf eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe V c BMT-AW II.«

Normenkette:

BSHG § 39 ; BMT AW § 22 ; BMT AW § 22 Abs. 1 ; BMT AW § 22 Abs. 2 S. 1 ; BMT AW § 54 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung im Zeitraum November 2000 bis Juli 2003. Die Klägerin erstrebt eine Vergütung nach Vergütungsgruppe V c gemäß § 22 BMT-AW II in Verbindung mit dem Tarifvertrag über Tätigkeitsmerkmale Teil I Abschn. B: Sozial- und Erziehungsdienst (fortan: SED AW).